Satzung des Fördervereins
§ 1 Der Verein führt den Namen „Förderverein des Auersperg-Gymnasiums in Freudenhain e. V.“ Sein Sitz ist in Passau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Bildung und Erziehung am Auersperg-Gymnasium Passau. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe der Mittel an das Auersperg-Gymnasium, Passau. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Der Beitritt zum Verein steht allen Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes offen, die zur zweckentsprechenden Förderung bereit sind. Über die Aufnahme befindet der Vorstand. Bei Ablehnung ist dies der Antragstellerin/dem Antragsteller zu begründen.
§ 4 Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft beim Verein kann durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund, z. B. wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, gekündigt werden. Das ausscheidende Mitglied verliert alle Rechte auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung als Mindestbeitrag festgesetzt.
§ 6 Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier.
Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Elternbeirat nach Abstimmung bestimmt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein – jeder allein – gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt: Der Stellvertreter wird bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Der Vorstand – mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre schriftlich und geheim gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahlstatt.
Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber dem Verein zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 8 Die Vereinsmittel dürfen nur zur Förderung des Auersperg-Gymnasiums, Passau verwendet werden. Hierüber entscheidet auf Vorschlag der Schulleitung der erweiterte Vorstand. Dieser besteht aus den Vorstandsmitgliedern, dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter und einem weiteren vom Elternbeirat bestellten Vertreter. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des erweiterten Vorstandes.
§ 9 Dem Vorstand steht der Beirat zur Seite. Bis zu drei Beiräte werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Der Beirat berät den Vorstand in Vereinsangelegenheiten und steht dem Vorstand bei Aktivitäten unterstützend zur Seite.
§ 10 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesonders:
1. Wahl des Vorstands
2. Festsetzung des Mitgliedsmindestbeitrages
3. Änderung der Satzung
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahl des Beirats
Abstimmungen und Beschlüsse erfolgen gewöhnlich durch Handzeichen. Sie werden mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten rechtswirksam.
Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen, sie ist einzuberufen, wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung ihres Ehrenamtes erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 12 Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Schule, ersatzweise an eine gemeinnützige oder karitative Einrichtung.
§ 13 Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. 04. 2002 in Gänze geändert und in der hier vorliegenden Fassung beschlossen. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.